Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Arbeitsgelegenheiten nach SGB II Beim ZAB besteht die Möglichkeit an ca.150 verschiedenen Arbeitsgelegenheiten teilzunehmen.

 

Im Folgenden lesen Sie einen Auszug aus dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Wenn Sie noch Fragen zum Thema "Arbeitsgelegenheiten nach SGB II" haben, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne.

Oder wenden Sie sich an das Jobcenter im Gebäude des ehemaligen Arbeitsamtes Frankenthal.

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung – Zusatzjobs

  • § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II
  • im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten
  • nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

(1) Im Rahmen von zumutbaren, nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (im sog. Sozialrechtsverhältnis) können von Maßnahmeträgern im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) geschaffen werden. Während der Teilnahme erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige zuzüglich zum Alg II eine angemessene Mehraufwandsent schädigung.

(2) Die Kranken- Renten- und Pflegeversicherung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist im Rahmen der Weiterzahlung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sicherung des Lebensunterhalts) gewährleistet.

(3) Mit dieser flexibel einsetzbaren Konstruktion sind bei den Zusatzjobs auch sämtliche Teilzeitvarianten möglich

(4) Die Ausgestaltung der Zusatzjobs ist auf die individuellen Erfordernisse der Hilfebedürftigen abzustimmen. Daher soll der Handlungsspielraum der lokalen Ebene nicht durch zentrale Vorgaben eingeschränkt werden. Ebenso verbieten sich schematische und generelle Festlegungen, um das Ziel eines jederzeit möglichen Überwechselns in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu beeinträchtigen. Allerdings ist klar, dass Arbeitsuchende nicht dauerhaft in Zusatzjobs beschäftigt werden dürfen.

Die Finanzierung der Trägerkosten bei Zusatzjobs ist im Rahmen der lokalen Gestaltungsfreiheit festzulegen. Dabei sind neben den Kosten für die Mehraufwandsentschädigung auch die Kosten des Trägers für Qualifizierung, Anleitung und Betreuung des Hilfebedürftigen bei der Bemessung des Förderbetrages angemessen zu berücksichtigen.

Auch über die Angemessenheit der Höhe der Mehraufwandsentschädigung ist auf lokaler Ebene zu entscheiden. Die Dauer und Höhe der Förderung ist auf die individuellen Erfordernisse und die Eingliederungsvereinbarung des Hilfeempfängers abzustimmen und lokal festzulegen. Die Möglichkeit zu Eigenbemühungen bei der Suche nach Ausbildung oder Arbeit darf durch die Anzahl der zu leistenden Wochenstunden nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Förderdauer können sowohl lokale Besonderheiten wie die Lage auf dem Arbeitsmarkt als auch Besonderheiten des zu fördernden Personenkreises berücksichtigt werden.

Anforderungen / Fördervoraussetzungen / Qualitätskriterien bei Zusatzjobs

Zusatzjobs sollten sich stark an individuellen Bedürfnissen der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ausrichten. Das bedeutet, dass eine Vielzahl an Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen sollte. Die gesellschaftlichen Notwendigkeiten, Einsatzfelder und Qualitätskriterien sind möglichst im Konsens der lokalen Arbeitsmarktpartner festzulegen. Dabei arbeiten Kommunen und deren Gremien, Wohlfahrtsverbände, weitere Trägerorganisationen, soziale Organisationen, Kirchen, Einrichtungen der Wirtschaft (IHK, HWK), Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Vereine mit den Jobcentern und Agenturen für Arbeit eng und vertrauensvoll zusammen. Je nach Zielgruppe können auch weitere Partner (z.B. Ausländervereine, Jugendhilfeorganisationen, Schulen etc.) eingebunden werden. Dabei sollten die jeweiligen zielgruppenspezifischen Kompetenzen der lokalen Partner genutzt werden.

Zusatzjobs nach § 16 Abs. 3 SGB II dürfen nur bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen / Anforderungen / Qualitätskriterien erfüllt sind (Darlegungspflicht des Trägers)

Öffentliches Interesse / Gemeinnützigkeit

(1) Zusatzjobs liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis unmittelbar der Allgemeinheit im Geltungsbereich des SGB II dient. Die Zusatzjobs müssen daher im Inland geschaffen werden. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises oder den Interessen Einzelner dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse.

(2) Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere auch gemeinnützige Arbeiten. Als gemeinnützig gelten Arbeiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit / des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Hierzu gehören zum Beispiel Zusatzjobs in den Bereichen Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Völkerverständigung, Entwicklungshilfe, Umwelt- und Gewässerschutz, Landschafts- und Denkmalschutz, Jugend-, Familien- oder Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich Pflege, Sport.

(3) Gemeinnützigkeit ist zu vermuten bei Arbeiten für einen als gemeinnützig anerkannten Maßnahmeträger (zum Beispiel Kommunen, Wohlfahrtsverbände und angeschlossene Vereinigungen, Kirchen, Selbsthilfegruppen, Sportverbände). Die einzelfallspezifische Prüfung der Fördervoraussetzungen bleibt davon unberührt.

Zusätzlichkeit

Zusatzjobs sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

WettbewerbsIneutralität

(1) Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs dürfen bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen.

(2) Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden.

(3) Die regionalspezifische Interpretation der Fördervoraussetzungen „Zusätzlichkeit“ und „öffentliches Interesse“ hat im lokalen Konsens der beteiligten Arbeitsmarktpartner zu erfolgen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen obliegt dem Jobcenter / der Agentur für Arbeit.

(4) Die Beteiligung aller regionalen Arbeitsmarktpartner nach § 18 Abs. 1 SGB II (insbesondere der Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer) ist dringend zu empfehlen. Dies sollte durch Beiräte bei den Arbeitsgemeinschaften bzw. den kommunalen Trägern oder durch vergleichbare Beteiligungsformen erreicht werden.

(5) Um Transparenz über die unterschiedlichen Herangehensweisen herzustellen und dazu eine Erfolgskontrolle zu ermöglichen, wäre es sinnvoll, regelmäßig (z.B. im Rahmen der Eingliederungsbilanz) über die „Öffentlich geförderte Beschäftigung“ für die jeweilige Region zu berichten.

Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit

Im Hinblick auf die Erfordernisse des regionalen Arbeitsmarktes sollten Zusatzjobs für erwerbsfähige Hilfebedürftige

  • Hilfe zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung bieten (Verbesserung der individuellen Verwertbarkeit am Arbeits-/Ausbildungsmarkt)
  • eine zeitlich befristete Beschäftigung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorsehen
  • die Sicherung und Erweiterung individueller Qualifikationen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten unterstützen
  • möglichst hohe Flexibilität hinsichtlich der persönlichen Entwicklung ermöglichen (z.B. Wechsel von einer Arbeitsgelegenheit in eine andere)
  • teilweise zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft geeignet sein (Grundsatz des Forderns)
  • Erkenntnisse zur Erwerbsfähigkeit liefern
  • Anreize für die Aufnahme regulärer Beschäftigung bieten