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Aktuelles & Presse >> DokumenteStellungnahme des Paritätischen Gesamtverbandes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolischen Instrumente
Vorbemerkung
Der Gesetzentwurf folgt der Tradition der Arbeitsmarktpolitik der letzten Jahre, indem ein rechtskreisübergreifender Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vorangetrieben wird. Der Paritätische hält es jedoch für notwendig, die Förderinstrumente in der Grundsicherung für Arbeitssuchende stärker von denen der Arbeitsförderung zu unterscheiden. Bei einem großen Teil der hilfebedürftigen Arbeitslosen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen sich andere Herausforderungen als bei Arbeitslosen, die im Rechtskreis SGB III betreut werden: Längerfristige Förderungen aufzubauen, die arbeitsmarktfernen Personen helfen, schrittweise Integrationsfortschritte zu erzielen, gehören zu diesen Herausforderungen ebenso wie die Bearbeitung komplexer Problemlösungen an den Schnittstellen etwa zur Sozial- und Jugendhilfe und nicht zuletzt die nachhaltige Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten.
Anders bewerten wir den Instrumenteneinsatz aber bei der präventiven Förderung von SchülerInnen an allgemeinbildenden Schulen. Hier folgen wir der Gesetzesintention, die Instrumente – so etwa die Berufsorientierung – alleine bei der Arbeitsagentur zu verorten und damit Vielfachzuständigkeiten zu reduzieren.
Die im Gesetzentwurf vorliegenden Regelungen würden dazu beitragen, dass sich die Spaltung auf dem Arbeitsmarkt – Fachkräftemangel auf der einen Seite, verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit auf der anderen Seite - verschärft. Denn unter den massiven Einsparvorgaben der Bundesregierung wird unterlassen, die Fort- und Weiterbildung für gering Qualifizierte voranzutreiben. Öffentlich geförderte Beschäftigung für Langzeitarbeitslose wird faktisch abgeschafft. Damit wird ein Personenkreis ausgegrenzt, dessen Arbeitslosigkeit sich verfestigt hat; dies sind derzeit rund 800.000 Personen, die länger als zwei Jahre im Leistungsbezug sind, davon sogar 400.000 Menschen, die seit Einführung des SGB II ununterbrochen von der staatlichen Hilfe abhängig waren. Arbeitsmarktfernsten Personen sollen zukünftig längerfristige Beschäftigungsangebote, wie sie bislang auf Grundlage des Beschäftigungszuschusses gem. § 16 e SGB II möglich waren, vorenthalten bleiben. Teilhabe an Arbeit durch Beschäftigungsangebote für ansonsten vom Arbeitsmarkt ausgegrenzte Personen zu schaffen, muss jedoch Auftrag und Aufgabe des SGB II bleiben. Völlig kontraproduktiv ist auch die beabsichtigte Beschränkung der öffentlich geförderten Beschäftigung auf ausschließlich zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeitsfelder, angesichts der Zielsetzung, arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose mit dieser Förderung (schrittweise) wieder in reguläre Arbeit zu integrieren. Denn es braucht marktnahe Tätigkeitsfelder, mit denen qualifizierende und sinnstiftende Tätigkeiten für Langzeitarbeitslose angeboten und ihre Wiedereingliederungschancen gesteigert werden können. Die Akzeptanz von Arbeitgebern und Gewerkschaften dafür ist in regionaler Abstimmung der Arbeitsmarktakteure zu sichern.
Gesetzliche Vorgaben zur Kürzung und Festschreibung der Maßnahmenkostenförderung bei den Arbeitsgelegenheiten lehnen wir ab. Die niedrigen Pauschalen werden es zukünftig unmöglich machen, eine Arbeitsgelegenheit als Förderinstrument mit qualifizierenden Inhalten und sozialpädagogischer Begleitung für arbeitsmarktferne Personen auszugestalten. Den Jobcentern wird entgegen der Gesetzesintention der Handlungsspielraum zur lokalen Maßnahmegestaltung genommen.
Die Ankündigung, dezentrale Entscheidungskompetenzen zu stärken, bleibt auch an anderen Stellen des Gesetzentwurfs uneingelöst. Nicht ersichtlich ist, warum die erweiterten Spielräume für die Freie Förderung im SGB II weiterhin auf den Personenkreis von Langzeitarbeitslosen beschränkt bleiben und nicht für eine innovative Förderung aller Arbeitslosen zugänglich gemacht werden sollen. Ansatzpunkte für eine entsprechende Regelung im SGB III, die anstelle der in der Praxis offenkundig völlig fehlgeschlagenen Regelung gem. § 421 h SGB III (Erprobung innovativer Ansätze) greifen könnte, sind nicht erkennbar.
Positiv sehen wir die Absicht, die Teilhabemöglichkeiten für behinderte Menschen zu erhalten.
Die Förderung für behinderte wie auch nicht behinderte Arbeitslose zu sichern, setzt aber voraus, der Arbeitsmarktförderung nicht länger die notwendigen finanziellen Mittel zu entziehen. Insbesondere die Jobcenter müssen derart drastische Kürzungen ihrer Eingliederungsmittel verkraften, dass ihnen eine aktive Arbeitsmarktförderung für große Teile der zu betreuenden Arbeitslosen unmöglich gemacht wird. In diesem Jahr wurden die Eingliederungsmittel gegenüber dem Vorjahr um 25% gekürzt, obwohl die Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit aktuell rund 4,7 Mio. Personen nur um 5,6 % zurückgegangen ist. Werden die Sparbeschlüsse auch in den Folgejahren umgesetzt, so droht das Eingliederungsbudget im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2010 sogar um 42% gekürzt zu werden. Der Paritätische fordert die Bundesregierung dazu auf, die Kürzungen zurückzunehmen und Wiedereingliederungschancen für Arbeitslose zu erhalten.
Die finanziellen Grundlagen zu verbessern, halten wir außerdem für unabdingbar, um die Qualität der Fördermaßnahmen zu sichern. Ein Zulassungsverfahren auf alle Träger von Maßnahmen zu übertragen, greift zum Zweck der Qualitätssicherung zu kurz, solange in der Arbeitsmarktförderung zentral gesteuerte öffentliche Ausschreibungen überwiegen. Den Trägern wird im Zuge öffentlicher Ausschreibungen seit Jahren ein derart massiver Kostendruck auferlegt, dass es für sie kaum mehr möglich ist, ihre MitarbeiterInnen leistungsadäquat zu vergüten und qualifizierte Kräfte längerfristig zu beschäftigen.
Der Paritätische plädiert vor diesem Hintergrund für die vorrangige Anwendung des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses durch den Abschluss von Leistungsvereinbarungen im Sinne des § 17 Abs. 2 SGB II. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten würde für die Leistungserbringung maßgeblich. Da Vereinbarungen mit Leistungerbringern keinen Exklusivcharakter haben, sondern Anbietervielfalt besteht, entstünde ein Wettbewerb, den die Leistungsberechtigten entscheiden. Anders als bei öffentlichen Ausschreibungen könnten Träger ihre Erfahrungen bei der Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Förderung einbringen. Aus Sicht der Jobcenter wäre von Vorteil, benötigte Leistungen nicht mit einem langen Vorlauf einkaufen zu müssen, sondern sie bedarfsgerecht und flexibel abrufen zu können.
Der Gesetzentwurf sieht die Umwandlung von Pflicht- in Ermessensleistungen vor. So soll der Anspruch von Arbeitslosen nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit mit einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert zu werden, ebenso entfallen wie die verbindliche Ausgabe von Eingliederungsgutscheinen an ältere Arbeitnehmer, die Förderung mit Vermittlungsgutscheinen, die Bezuschussung von Existenzgründungen, der Rechtsanspruch auf Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in Verknüpfung mit der Berufsausbildungsbeihilfe, oder die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. Indem die Leistungen unter den Rahmenbedingungen massiver Kürzungsvorgaben nur noch als Ermessenleistungen zur Verfügung stehen, werden Rechte von Arbeitslosen und Fördermöglichkeiten beschnitten. Die Planungen sind rein fiskalisch begründet und werden vom Paritätischen abgelehnt.
Um die Arbeitsmarktförderung zu verbessern, ist es dringend notwendig, die Förderung individueller und zielorientierter auszugestalten. Die Förderung von Langzeitarbeitslosen muss konsequent an einer Integrationsstrategie entlang der individuellen Situation der jeweiligen Arbeitslosen und der daraus abgeleiteten Zielausrichtung gestaltet werden. Die Eingliederungsstrategie wird dann nicht mehr danach bestimmt, ob die Person bestimmte Voraussetzungen erfüllt, sondern die Maßnahme wird danach ausgewählt, ob damit ein individuelles Ziel erreicht werden kann. Eine zielgenauere Förderung muss nicht zuletzt durch eine stärkere Beteiligung der Arbeitslosen selbst verbessert werden. Arbeitslose dürfen sich nicht länger als unbeteiligte Zuschauer oder gar als Objekt im Hilfeprozess fühlen, sondern sollen als maßgeblicher Akteur selbst an der Analyse der Möglichkeiten und den Schritten zur Integration beteiligt sein. Die Förderung muss dafür partizipativer ausgestaltet sein, wenn sie Arbeitslose erreichen und zur Eigenaktivität ermutigen will.
Die Ausgabe von Gutscheinen, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, ist eine Möglichkeit, um die Beteiligungsmöglichkeiten der Betroffenen zu stärken. Problematisch ist allerdings die Absicht, die Gutscheinausgabe an die Eignung der Arbeitslosen und ihre persönlichen Lebensverhältnisse zu knüpfen und damit benachteiligte Personenkreise potenziell von der Gutscheinausgabe auszuschließen. Der Paritätische fordert, das Gutscheinmodell so auszugestalten, dass alle Arbeitslosen, auch benachteiligte Personen, sie in Anspruch nehmen können. Das kann gelingen, wenn entsprechende Informations- und Beratungsangebote bereitgestellt werden.
Wir nehmen zu ausgewählten Regelungen im Einzelnen wie folgt Stellung:
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung § 45 SGB III n.F.
Neuregelung:
Der Vermittlungsgutschein wird als eigenständiges Förderinstrument mit Rechtsanspruch abgeschafft und als Ermessensleistung in die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung integriert. Auch der Rechtsanspruch für Arbeitslose, nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit mit einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert zu werden, entfällt. Neu ist die Möglichkeit, Gutscheine an Arbeitslose auszugeben, sofern die Eignung bzw. persönliche Fähigkeiten der Arbeitslosen und die örtliche Verfügbarkeit von Förderangeboten dies ermöglicht. Unverändert bleibt die Beschränkung betrieblicher Erprobungsphasen bei einem Arbeitgeber auf einen Zeitrahmen von maximal 4 Wochen. Der Qualifizierungsanteil einer Aktivierungsmaßnahme darf 8 Wochen nicht überschreiten.
Bewertung:
Es wird weitergehender Flexibilisierungsbedarf gesehen, um die Qualität der Förderung zu verbessern. Qualifizierungszeiten und Praktika sollten für eine bessere Förderung von gering qualifizierten Arbeitslosen flexibilisiert, insbesondere zeitlich ausgedehnt werden können. So reicht die Praktikumsdauer von maximal vier Wochen z.B. bei schwierigeren Jugendlichen meist nicht aus, um Arbeitgeber von der Leistungsfähigkeit der BewerberInnen zu überzeugen. Zudem ist die Gefahr von Mitnahmeeffekten sehr gering, weil es besonders schwierig ist, für die Zielgruppe überhaupt Praktikumsplätze bei Arbeitgebern zu finden.
Die Evaluationsforschung zur Wirksamkeit arbeitsmarktpolitischer Instrumente hat gezeigt, dass Gutscheine von benachteiligten, arbeitsmarktferneren Personen weitaus weniger in Anspruch genommen werden als von arbeitsmarktnahen Personen. Allerdings sollten deshalb benachteiligte Personenkreise nicht von der Gewährung von Gutscheinen ausgeschlossen werden, wie es der Gesetzentwurf nahe legt. Vielmehr müssen die Rahmenbedingungen der Gutscheinausgabe so ausgestaltet werden, dass auch diese Personen einbezogen werden können. Sie müssen daher von den Arbeitsvermittler/innen und Integrationsfachkräften so informiert und beraten werden, dass sie an der Entscheidung über die Auswahl einer bestimmten Fördermaßnahme mitwirken können. Jugendliche sollten z.B. die Möglichkeit haben, sich an „Schnuppertagen“ bzw. Informationsveranstaltungen der Träger der Jugendsozialarbeit informieren zu önnen. Arbeitsagenturen und Jobcenter sollen außerdem mit Arbeitslosen- und Jugendberatungsstellen kooperieren, um Gutscheine für die Betroffenen gut zugänglich zu machen.
Die bestehenden Rechtsansprüche für Arbeitslose sollten erhalten bleiben.
Die Verordnungsermächtigung nach § 47 SGB III sollte im Hinblick auf die gewünschten dezentralen Handlungsspielräume entfallen.
Berufsorientierungsmaßnahmen gem. § 48 SGB III n.F.
Neuregelung:
Es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, damit SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf und schwerbehinderte SchülerInnen mittelfristig ein breites Angebot der Berufsorientierungsmaßnahmen erhalten. Zugänge zu Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sollen damit begrenzt und Wege in den allgemeinen Arbeitsmarkt eröffnet werden. Die befristete Möglichkeit zur sog. erweiterten Berufsorientierung (bislang § 421 q a.F.) bleibt bis 2013 erhalten. Wichtig ist die Neuregelung im SGB II, wonach die Berufsorientierung nur noch von der Arbeitsagentur, nicht mehr von den Jobcentern finanziert werden kann mit der Begründung, dass damit Doppelzuständigkeiten beim Übergang von der Schule in den Beruf und eine unterschiedliche Behandlung von SchülerInnen vermieden werden können. Neu ist die Möglichkeit, dass sich die Arbeitsagentur mit bis zu 50% an Maßnahmen beteiligen kann, die von Dritten eingerichtet werden.
Bewertung:
Die Neuregelungen werden grundsätzlich begrüßt.
Die Anordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung der Fördervoraussetzungen gem. § 50 SGB III n.F. sollte nur in Abstimmung mit den Bundesländern greifen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt und mitfinanziert werden. Deshalb ist die Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.
Die Befristung der Regelung zur erweiterten Berufsorientierung ist nicht sachgerecht. Die Möglichkeiten der erweiterten Berufsorientierung haben sich in der Praxis bewährt und sollten entfristet werden.
Flexibilisiert werden sollte die Kofinanzierungsregelung für Maßnahmen, an denen sich die Arbeitsagentur beteiligt. Auch ein geringerer Finanzierungsteil Dritter sollte die Möglichkeit zur Beteiligung der Arbeitsagentur eröffnen.
Öffentliche Ausschreibungen der Berufsorientierungsmaßnahmen an Schulen darf es nicht geben, damit sichergestellt wird, dass ein zwischen Schulen, Wirtschaft und unterschiedlichen Akteuren in der Berufsorientierung abgestimmtes und qualitativ hochwertiges Berufsorientierungsangebot an allen allgemeinbildenden Schulen aufgebaut werden kann. Anstelle der öffentlichen Ausschreibungen müssen alternative Vergabeformen wie die beschränkte Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb bzw. Vergabe an ein bestimmtes Unternehmen (sog. vorteilhafte Gelegenheit) realisiert werden.
Es muss sichergestellt werden, dass sich die Bundesagentur für Arbeit nicht finanziell aus der Förderung zurückzieht, damit ein flächendeckendes und qualitativ hochwertiges Angebot der Berufsorientierung bereitgestellt werden und die gewünschte Einbeziehung behinderter SchülerInnen gelingen kann.
Berufseinstiegsbegleitung § 49 SGB III n.F:
Neuregelung:
Die bestehende modellhafte Regelung wird nunmehr unbefristet in das SGB III übernommen. Allerdings gibt es mit der neu gefassten Regelung des § 49 SGB III nun ein Kofinanzierungserfordernis, d.h. es ist vorgesehen, dass sich Dritte mit mindestens
50% an der Finanzierung beteiligen. In der Begründung wird auf die gemeinsame Verantwortung von Ländern und Bundesagentur für Arbeit für den Übergang Schule - Beruf hingewiesen. Bei Bedarf kann die Begleitung über das erste Halbjahr des Ausbildungsjahres hinaus andauern. Das Sonderprogramm im Rahmen der sog. „Bildungsketten“ soll nicht mehr gesondert fortgeführt, sondern in das Regelinstrument überführt werden.
Bewertung:
Die Entfristung der Förderung wird sehr begrüßt, weil sich die Berufseinstiegsbegleitung im Grundsatz sehr bewährt hat.
Unsere Unterstützung findet auch das Ansinnen, die beiden Maßnahmen – Berufseinstiegsbegleitung als Regelinstrument im SGB III und Teil des Sonderprogramms Bildungsketten – zusammenzuführen.
Das Kofinanzierungserfordernis ist im Hinblick auf die Verantwortung der Länder und eine abgestimmte Umsetzung mit den Schulen begründet. Allerdings darf sich die Bundesagentur für Arbeit nicht aus der Finanzierung zurückziehen und muss ihr derzeitiges Finanzierungsvolumen für die Berufseinstiegsbegleitung (§421 s SGB III und BerEb BK) mindestens aufrechterhalten. Damit ein ausreichendes Angebot an Schulen geschaffen werden kann und nicht etwa Schulen in sozialen Brennpunkten mangels finanzieller Ressourcen von der Förderung ausgeschlossen werden, sind außerdem die Bundesländer gefragt, sich finanziell zu engagieren.
Die neuen Finanzierungsgrundlagen müssen Gewähr dafür bieten, dass anstelle der öffentlichen Ausschreibungen alternative Vergabeformen wie die beschränkte Ausschreibung mit Teilnehmerwettbewerb bzw. Vergabe an ein bestimmtes Unternehmen (sog. vorteilhafte Gelegenheit) realisiert werden kann. Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit hatte infolge der öffentlichen Ausschreibungen der Berufseinstiegsbegleitung massive Qualitätsprobleme in der Praxis feststellen müssen. So können z.B. Fachkräfte derzeit häufig nicht aufgabenadäquat vergütet werden und es kommt zu einer starken Personalfluktuation.
Die Anordnungsermächtigung zur näheren Bestimmung der Fördervoraussetzungen gem. § 50 SGB III n.F. sollte nur in Abstimmung mit den Bundesländern greifen, in deren Zuständigkeitsbereich die Maßnahmen umgesetzt und mitfinanziert werden. Deshalb ist eine Zustimmung des Bundesrates vorzusehen.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen § 51 ff. SGB III n.F.
Neuregelungen:
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung wird in die Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen integriert, u.a. um die Förderung am Übergang Schule-Beruf stärker auf förderungsbedürftige Jugendliche konzentrieren zu können.
Erhalten bleibt der Rechtsanspruch für junge Menschen, sich innerhalb einer Berufvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf einen nachträglich zu erwerbenden Hauptschulabschluss vorzubereiten. Neue Alternativen, den Hauptschulabschluss auch in einer anderen Fördermaßnahme erwerben zu können, werden allerdings nicht eröffnet. Es erfolgt eine Klarstellung, dass Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen förderungsbedürftige Jugendliche vorrangig auf eine Berufsausbildung vorbereiten und erst nachrangig in Arbeit vermitteln helfen sollen.
Bewertung:
Einstiegsqualifizierungen sollen nach regionaler Bedarfslage auch zukünftig finanziert werden können, solange in bestimmten Regionen Deutschlands auch weiterhin Lehrstellenmangel herrscht. Dabei ist allerdings zukünftig sicherzustellen, dass Jugendliche die Berufsschule besuchen und verbindliche Regularien zur Anrechenbarkeit auf eine spätere Berufsausbildung greifen.
Die Zielsetzung, die Förderung stärker auf förderungsbedürftige Jugendliche innerhalb von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zu konzentrieren, ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Evaluationsforschung hat gezeigt, dass nicht nur in der Einstiegsqualifizierung, sondern auch in Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ein hoher Prozentsatz lediglich marktbenachteiligter Jugendliche einbezogen ist. In Zukunft muss das Förderinstrument sehr viel stärker auf die Bedürfnisse von förderungsbedürftigen Jugendlichen angepasst werden, als dies bislang der Fall ist. Die bisherigen Vorgaben für den Inhalt und den Zeitrahmen werden den Kompetenzen der Zielgruppen zum Teil nicht gerecht. So brauchen Jugendliche mit multiplen Problemlagen die Möglichkeit, mit einer herabgesetzten Tagesarbeitszeit regelmäßig und kontinuierlich teilzunehmen, um ihr Maßnahmeziel erreichen zu können. Die personellen Ressourcen sind aufzustocken, um eine intensivere Betreuung zu gewährleisten. Wenn die Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zukünftig dementsprechend neu ausgerichtet werden, müssten Jugendliche nicht länger eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchlaufen, bevor sie an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen können.
In der Praxis sind außerdem dezentrale Handlungsspielräume sehr wichtig, die zukünftig stärker verankert werden müssten. Denkbar wäre es, den Arbeitsagenturen wieder die Möglichkeit einzuräumen, ein bestimmtes Auftragsvolumen (z.B. bis zu 25% des Auftragsvolumens) außerhalb des Fachkonzeptes zu vergeben.
Wir fordern außerdem, die Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in den Katalog der Eingliederungsleistungen gemäß §16 SGB II aufzunehmen, um den Jobcentern die Handhabe zur Förderung zu geben und damit Schnittstellenprobleme zwischen den Rechtskreisen zu verringern. Für die Umsetzung der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist alleine die Arbeitsagentur gemäß SGB III zuständig, selbst wenn es um die Förderung von Jugendlichen aus dem Rechtskreis SGB II geht. Gerade besonders förderbedürftige Jugendliche aus dem Rechtskreis SGB II werden durch diese zusätzlichen Schnittstellen benachteiligt, weil sich Rechtskreis- und Maßnahmenwechsel verbunden mit Wechseln bei den Ansprechpartner/innen auf ihre Förderung besonders nachteilig auswirken.
Der Paritätische begrüßt die Beibehaltung des Rechtsanspruchs für junge Menschen, einen fehlenden Hauptschulabschluss nachholen zu können. Junge Menschen erhalten damit ein klares Signal, dass es für sie eine zweite Chance gibt. Jedoch hat sich die Beschränkung auf Berufsvorbereitende Maßnahmen nicht bewährt. Nach zahlreichen Rückmeldungen aus der Praxis wäre es sinnvoll, für arbeitsmarktferne Jugendliche mit komplexen Problemlagen alternative Fördermöglichkeiten zum Nachholen des Hauptschulabschlusses zu eröffnen. Einige Jugendliche benötigen nieder schwelligere Förderangebote, in denen der Anteil praktischer Tätigkeiten erhöht werden kann und die sozialpädagogische Betreuung so umfassend angelegt ist, dass komplexe Problemlagen wie z.B. Probleme im Bereich des Wohnens oder in der Familie, bearbeitet werden können. Alternative Fördermöglichkeiten, die es vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente gegeben hatte, so die Förderung in einer Produktionsschule oder einer Arbeitsgelegenheit, sollten wieder eröffnet werden.
Wir schlagen vor, erfolgsbezogene Prämien nicht länger gesetzlich vorzuschreiben. Im Sinne der gewünschten dezentralen Entscheidungsspielräume sollte die Entscheidung bei den Arbeitsagenturen und Grundsicherungsstellen liegen, diese einzuführen und auszugestalten. Die Erfahrungen und Einschätzungen der Praxis sowohl auf Seiten der Leistungserbringer wie auch der Leistungsträger sind sehr heterogen. Positive Effekte, wie verstärkte Integrationsbemühungen der Träger, werden ebenso gesehen wie ausbleibende Effekte oder auch negative Auswirkungen z.B. eine mangelnde Nachhaltigkeit der Integration.
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildungsbeihilfe und Besonderheiten beim Besuch des Berufsschulunterrichts in Blockform §§ 61, 65 SGB III n.F.
Neuregelung:
Der bisher in § 65 SGB III geregelte Bedarf für den Lebensunterhalt bei beruflicher Ausbildung von Auszubildenden, die außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht sind, wird inhaltlich unverändert in § 61 SGB III n.F. übernommen.
Für Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform sieht der Gesetzentwurf eine neue Bedarfermittlung vor, bei der die Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform nicht mehr gesondert berücksichtigt werden. Es wird lediglich ein fiktiver Bedarf angenommen, der den Zeiten ohne Berufsschulunterricht entspricht. In der Folge werden z.B. höhere Fahrtkosten oder doppelte Kosten der Unterbringung nicht mehr berücksichtigt.
Bewertung:
Es ist kritisch anzumerken, dass zur Beibehaltung der Bedarfssätze in der Gesetzesbegründung nichts ausgeführt wird. Begründungsbedürftig ist insbesondere, warum der Bedarf für Unterkunft unverändert bleiben soll, obwohl im BAföG eine Anpassung im letzten Jahr erfolgt ist.
Die veränderte Bedarfsermittlung beim Berufsschulunterricht in Blockform geht zulasten der Auszubildenden und wird deshalb abgelehnt. Die Vielfalt didaktischer Vermittlungsformen im Bildungsförderalismus darf sich nicht förderschädlich auswirken.
Fort- und Weiterbildung §§ 81 ff. SGB III n.F.,
Neuregelung:
Der Vierjahreszeitraum einer „beruflichen Entfremdung“ als Voraussetzung der Förderung wird erweitert um Tatbestände wie Familienphase, Arbeitslosigkeit und Pflegezeiten. Die Weiterbildungsförderung für ältere Beschäftigte wird in das Regelinstrumentarium übernommen.
Bewertung:
Angesichts des demographischen Wandels und Fachkräftemangels sollte sich die Bundesagentur für Arbeit auch zukünftig an der Fort- und Weiterbildung gering qualifizierter ArbeitnehmerInnen beteiligen. Dabei sollte zugleich der Vierjahreszeitraum einer beruflichen Entfremdung verkürzt werden. Dies ist aus Sicht des Paritätischen besonders wichtig, um in die beruflichen Qualifikationen ungelernter junger Erwachsener zu investieren.
Jahrelange Defizite am Ausbildungsstellenmarkt haben nämlich dazu geführt, dass nach wie vor viel zu viele junge Erwachsene ohne Berufabschluss bleiben. Jeder sechste junge Mensch in Deutschland zwischen 20 und 30 Jahren hat keinen Berufsabschluss und befindet sich auch nicht mehr in Bildungsmaßnahmen. Noch schwieriger stellt sich die Situation für Jugendliche und junge Erwachsense dieser Altersgruppe mit Migrationshintergrund dar. Von ihnen ist fast ein Drittel ohne Berufsabschluss und qualifiziert sich auch nicht mehr weiter. Auch angesichts des demographischen Wandels und Fachkräftebedarfs kann sich unsere Gesellschaft diesen hohen Anteil unqualifizierter Arbeitskräfte nicht leisten. Vor diesem Hintergrund sind jungen Menschen verstärkt Angebote zur Nachqualifizierung zu eröffnen.
Für Migrant/inn/en müssen niederschwellige Qualifizierungsmaßnahmen kombiniert mit Sprachförderangeboten ausgeweitet werden. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung sollte im Hinblick auf diese Zielgruppe auch für ArbeitnehmerInnen anerkannt werden, die das Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse durchlaufen haben und bei denen die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen anerkannt wurde.
Wir fordern die Bundesregierung auf, gesetzliche Regelungen der Vergangenheit zu korrigieren. Das betrifft z.B. die Einschränkung der Fördermöglichkeiten für die Ausbildung bzw. Umschulung zum/zur Altenpfleger/in bzw. Krankenpfleger/in.
Die im Rahmen des Konjunkturpaktes II mit § 421t Abs. 6 SGB III eröffnete Möglichkeit zur vollständigen Finanzierung der dreijährigen Ausbildung bzw. Umschulung zum Alten- bzw. Krankenpfleger/in hat der Gesetzgeber zum Jahresende 2010 entfallen lassen. Die nach § 85 Abs. 2 SGB III erforderliche Sicherstellung der Finanzierung des letzten Ausbildungsjahres durch Bund oder Länder ist jetzt wieder notwendig. Mit der Aufhebung der Regelung liegt die Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres wieder in der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes. Der bereits jetzt herrschende Mangel an Fachkräften in diesem Bereich wird durch diesen Schritt unnötig verstärkt, was einen Rückschritt für die Sicherstellung der qualifizierten professionellen Pflege in den nächsten Jahren bedeutet. Vor diesem Hintergrund sollte die Fördermöglichkeit zur vollständigen Finanzierung der dreijährigen Ausbildung mit der aktuellen Instrumentenreform wieder eröffnet werden.
Für einen stärkeren Einbezug von gering qualifizierten Arbeitslosen in Angebote der Fort- und Weiterbildung stellen sich bei der Fortsetzung des Gutscheinverfahrens besondere Herausforderungen. Die Betroffenen müssen gezielt informiert und begleitet werden, damit das Angebot besser in Anspruch genommen werden kann (siehe entsprechende Anmerkungen auch oben).
Gründungszuschuss §§ 94 ff SGB III n.F:
Neuregelung:
Wer seine Arbeitslosigkeit durch Existenzgründung überwinden kann, hat nach den derzeitigen Bestimmungen des SGB III noch einen Rechtsanspruch auf Förderung. Mit dem Ziel der Kostensenkung wird der Gründungszuschuss in drei Komponenten verändert. Der Referentenentwurf sieht 1. vor, die Leistung in eine Ermessensleistung umzuwandeln. 2. werden die Förderphasen neu aufgeteilt, 3. der Personenkreis der anspruchsberechtigten Arbeitslosen verringert. Die Veränderungen sollen Einsparungen im Umfang von mehr als 1 Mrd. € jährlich erbringen.
Bewertung:
Rechtsanspruch und Regelungsinhalt sollten beibehalten werden. Sowohl die vorgesehenen verschärften Voraussetzungen als auch die Rahmenbedingungen für die Leistung selbst tragen dazu bei, die Anreize für den Schritt in die Selbstständigkeit zu verringern. Unklar ist, welche Kriterien für die Nutzung der Entscheidungsspielräume gelten, die der Bundesagentur für Arbeit eingeräumt werden sollen. Insbesondere gilt dies für die Bewilligung der Zuschüsse. Dass finanzielle Einsparpotenziale bei der Ausübung der Entscheidungsbefugnisse zum Tragen kommen werden, legt schon die Begründung nahe, die die Neuregelung auch als Beitrag zur Haushaltsentlastung der Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Erprobung innovativer Ansätze § 136 SGB III n.F.
Neuregelung:
Die bestehende Vorschrift wird übernommen.
Bewertung:
Das bestehende Instrument ist in der Praxis bislang völlig fehlgeschlagen und muss deshalb dringend reformiert werden. Die Regelung ist von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern bislang nicht angenommen worden. Nach Recherchen wird derzeit bundesweit nur ein einziges Modellprojekt an fünf Standorten (sog. Qualifizierungsverbünde) gefördert. Das Instrument ist von den Trägern v.a. deshalb nicht angenommen worden, weil sie befürchten mussten, innovative Projektideen an die Bundesagentur für Arbeit heranzutragen, bei der anschließenden öffentlichen Ausschreibung ihres Konzepts dann aber keinen Zuschlag zu erhalten. Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit hohe Hürden für förderfähige Maßnamen gelegt: Eine Idee muss nach dem Verständnis der Bundesagentur für Arbeit innovativ sein und darf nicht bereits zusammen mit der Behörde oder in einer bestimmten Region erprobt worden sein. Außerdem sollen nur bundesweit als strategisch bedeutsam eingeschätzte Fördermaßnahmen gefördert werden. Rein lokal auszugestaltende Fördermaßnamen für spezielle Zielgruppen zu fördern, liegt dabei nicht im Interesse der Bundesagentur für Arbeit.
Der Paritätische spricht sich vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen dafür aus, das Instrument analog der Regelung im SGB II als Freie Förderung auszugestalten, mit denen die örtlichen Arbeitsagenturen lokal angepasste Fördermaßnahmen und innovative Projekte fördern können (siehe auch unten).
Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 ff. SGB III n.F.
Neuregelung:
Um Maßnahmen der Arbeitsförderung durchzuführen, bedürfen Träger zukünftig einer Zulassung. Damit werden wesentliche Bestimmungen des Zulassungsverfahrens in der Fort- und Weiterbildung (AZWV) übertragen.
Wie auch bislang bei der Weiterbildung mit Bildungsgutschein, müssen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die mittels des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zugänglich gemacht werden sollen, zugelassen werden.
Der bestehende Anerkennungsbeirat bei der Bundesagentur für Arbeit wird fortgeführt, um Empfehlungen für die Anerkennung fachkundiger Stellen und die Zulassung von Trägern und Maßnahmen auszusprechen. Trägerseitig sind nur die Bildungsverbände und Verbände privater Arbeitsvermittler vertreten.
Bewertung:
Das in der Fort- und Weiterbildung grundsätzlich bewährte Verfahren auf andere Arbeitsmarktbereiche zu übertragen, erscheint prinzipiell sinnvoll, auch um die Prüfung der Anbietereignung im Vergabeverfahren zu vereinfachen.
Das Vorhaben greift zum Zweck der Qualitätssicherung alleine aber viel zu kurz, solange in der Arbeitsmarktförderung zentral gesteuerte öffentliche Ausschreibungen überwiegen.
Es muss vermieden werden, dass kleinere Träger durch die kostenintensiven Auflagen benachteiligt werden. Die Kosten und der Aufwand des Zulassungsverfahrens müssen deshalb möglichst gering gehalten werden. Außerdem sollen die Träger die Kosten nicht alleine tragen müssen, sondern die Möglichkeit zur Bezuschussung erhalten.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sollte für freie Träger im Anerkennungsbeirat mitwirken dürfen, da ansonsten das Trägerspektrum nicht repräsentativ vertreten ist. Mit der Erweiterung der einbezogenen Arbeitsmarktdienstleistungen ergibt sich die Notwendigkeit, auch freie Träger zu berücksichtigen, die nicht durch die Bildungsverbände und Verbände privater Arbeitsvermittler vertreten werden.
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen §§ 260 bis 271 SGB III:
Neuregelung:
Die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) soll nun auch im SGB III entfallen. Zur Begründung verweist der Entwurf auf die stark gesunkene Relevanz des Instruments und die gesunkene Teilnehmendenzahl (rund 1.000 im Jahr 2010). Zudem beruft sich der Entwurf auf Ergebnisse der Arbeitsmarktforschung, die festgestellt habe, dass Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung verzögern. Eine solche Wirkung stehe aber der Ausrichtung der Arbeitsförderung auf die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt entgegen.
Bewertung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs, die das Streichen der Förderung nach den §§ 260 ff SGB III mit deren fehlender Relevanz begründet, überzeugt nicht. Dass die Förderung nicht in Anspruch genommen wurde, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Bedingungen zur Bereitstellung von ABM kontinuierlich verschlechtert wurden. Insofern stellt der Wegfall der Regelungen nunmehr den Abschluss dieser Entwicklung dar, mit der Gesetzgeber nachvollzieht, was die Verwaltungspraxis in die Wege geleitet hat.
Aus Sicht des Paritätischen ist auch im Rechtskreis SGB III ein Instrument zur öffentlich geförderten Beschäftigung notwendig, insbesondere um die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und das Anwachsen der Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern. Allerdings sollten ABM nicht unverändert beibehalten, sondern nach dem Vorbild der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante weiterentwickelt werden. Dieses Instrument ist im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder sehr viel flexibler als ABM und deshalb besser geeignet, um von Langzeitarbeitslosigkeit betroffene Personen in Arbeitsprozessen zu qualifizieren und in den allgemeinen Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern.
Leistungsgrundsätze § 3 SGB II n.F.:
Neuregelung:
Jugendliche sollen nach Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung nunmehr unverzüglich in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden. Bisher war eine Vermittlung in Arbeit, eine Ausbildung oder wenn dies nicht möglich ist, in eine Arbeitsgelegenheit vorgesehen.
Bewertung:
Die Neuregelung betont die nachrangige Funktion von Arbeitsgelegenheiten für junge Menschen. Damit entspricht sie grundsätzlich einer langjährigen Forderung der Wohlfahrtsverbände. Allerdings sollten all diejenigen Jugendlichen, die nach neuer Gesetzeslage nicht in Ausbildung oder Arbeit vermittelt werden können, in eine geeignete Fördermaßnahme vermittelt werden. Damit soll das gesamte Spektrum geeigneter Eingliederungsleistungen eröffnet und zugleich weiterhin Sorge dafür getragen werden, dass Jugendliche verbindlich und zeitnah gefördert werden.
Zu den Neuregelungen im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung, §§16 d ff. SGB II n.F:
Neuregelung:
Die bestehenden Instrumente – Zusatzjobs, Arbeitsgelegenheiten Entgeltvariante und der Beschäftigungszuschuss – werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst:
die Zusatzjobs und zusätzliche Arbeitsverhältnisse mit Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und der Beschäftigungszuschuss werden abgeschafft. Die Fördervoraussetzungen der Zusätzlichkeit und des öffentlichen Interesses werden gesetzlich festgeschrieben und außerdem das Kriterium der Wettbewerbsneutralität aufgenommen. Die Förderdauer in einer Arbeitsgelegenheit wird gesetzlich begrenzt – auf zwei Jahre innerhalb von fünf Jahren. Die Förderung der Maßnahmenkosten der Träger wird pauschaliert und begrenzt – auf 30 € pro Teilnehmer und Monat bzw. 150 € soweit eine begleitende Betreuung für Hilfebedürftige mit besonderem Anleitungsbedarf erbracht wird.
Bewertung:
Mit den Neuregelungen werden Arbeitsgelegenheiten als Förderinstrument ad absurdum geführt.
Arbeitsgelegenheiten können für arbeitsmarktferne Personen, z.B. benachteiligte Jugendliche, die in Beschäftigungsmaßnahmen zu motivieren sind, förderlich sein, wenn die Arbeitsgelegenheit sozialpädagogisch begleitet wird und einem Qualifizierungskonzept folgt. Die geplante Kürzung und gesetzliche Festschreibung der Maßnahmenkostenpauschalen wird vor diesem Hintergrund abgelehnt. Qualitativ besonders ausgestaltete Konzepte für die Durchführung von Arbeitsgelegenheiten können mit diesen niedrigen Pauschalen nicht mehr realisiert werden. Den Jobcentern muss auch im Sinne dezentraler Handlungsspielräume die Entscheidung über die Einführung von Pauschalen und die Höhe der Maßnahmenkostenförderung selbst überlassen bleiben.
Die gesetzliche Feschreibung der Förderkriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität lehnen wir ab. Die detaillierten Regelungen, führen einzeln, v.a. aber in ihrem Zusammenwirken, zu erheblichen Umsetzungsproblemen in der Praxis der öffentlich geförderten Beschäftigung. So führt zum Beispiel eine enge Auslegung der Zusätzlichkeit bei den Zusatzjobs dazu, dass es nicht mehr möglich ist, sinnvolle Tätigkeiten anzubieten. Das Ziel der Arbeitsgelegenheiten, Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen schrittweise wieder an den Arbeitsmarkt heranzuführen, kann so nicht erreicht werden. Die Prüfung der Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesses und Wettbewerbsneutralität hat sich außerdem als äußerst verwaltungsaufwändig herausgestellt, ohne dass der Praxis eine rechtssichere und stringente Umsetzung gelungen ist. So hat der Bundesrechnungshof in einem aktuellen Prüfbericht darauf hingewiesen, dass in der Praxis kaum abzugrenzen sei, welche Arbeiten zusätzlich und welche Pflichtaufgaben sind. Die schon heute geltenden detaillierten zentralen Vorgaben behindern außerdem eine dezentrale Umsetzung der Fördermaßnahmen und deren Anpassung an die lokalen Bedingungen des Arbeitsmarktes. Zwar wird von der Bundesagentur für Arbeit empfohlen, die Fördermaßnahmen im lokalen Konsens der Arbeitsmarktakteure abzustimmen. Allerdings wird das Ergebnis eines lokalen Konsenses selbst unter Beteiligung aller relevanten Gruppen nicht zwangsläufig von den überörtlichen Prüfstellen anerkannt, sondern droht nach den Erfahrungen der Praxis auch in Zukunft immer wieder und überraschend infrage gestellt zu werden.
Der Paritätische spricht sich dafür aus, die Fördervoraussetzungen vor Ort abzustimmen und dabei im örtlichen Beirat des Jobcenters für eine verbindliche Beteiligung aller Arbeitsmarktakteure zu sorgen. Die Akzeptanz öffentlich geförderter Beschäftigung und der notwendige Interessensausgleich kann so am besten hergestellt werden.
Förderung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten gem. § 16 e SGB II n.F.:
Neuregelung:
Anstelle der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und des Beschäftigungszuschusses können Arbeitgeber für die Bereitstellung zusätzlicher, im öffentlichen Interesse liegenden und wettbewerbsneutralen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gefördert werden. Es wird ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 75% gewährt. Die Förderung ür erwerbsfähige Hilfeberechtigte gewährt werden, soweit intensive Vermittlungsbemühungen unter Einsatz vorrangiger Eingliederungsleistungen unternommen worden sind und eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer der Zuweisung ohne Förderung nicht möglich ist. Für schwer behinderte Arbeitnehmer werden die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz und die behindertengerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes übernommen.
Dauerhafte Förderungen sollen explizit ausgeschlossen werden, indem die Förderung in einem Zeitraum von fünf Jahren auf höchstens 36 Monate begrenzt wird.
Bewertung:
Die Förderung von Langzeitarbeitslosen mit besonders geringen Wiedereingliederungschancen wird mit diesem Instrument so gut wir gar nicht möglich sein.
Bestehende und grundsätzlich bewährte Förderinstrumente für diesen Personenkreis die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und der Beschäftigungszuschuss – werden ohne Not abgeschafft.
Wir stellen uns entschieden gegen die Intention, arbeitsmarktfernsten Personen zukünftig längerfristige Beschäftigungsangebote, wie sie bislang auf Grundlage des Beschäftigungszuschusses gem. § 16 e SGB II möglich waren, zu verweigern. Teilhabe an Arbeit durch Beschäftigungsangebote für ansonsten vom Arbeitsmarkt ausgegrenzte Personen zu schaffen, muss Auftrag und Aufgabe des SGB II bleiben.
Als massiven Rückschritt gegenüber den bisherigen Fördermöglichkeiten des Beschäftigungszuschusses und der Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante bewertet der Paritätische auch die beabsichtigte Beschränkung auf ausschließlich zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende und wettbewerbsneutrale Tätigkeiten. Es wird nicht mehr möglich sein, arbeitsmarktfernste Personen mithilfe der Förderung auf regulären Arbeitsplätzen in der freien Wirtschaft unterzubringen. Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger können Langzeitarbeitslose nicht länger in reellen Arbeitsprozessen qualifizieren, sondern müssten auf Nischentätigkeiten ausweichen, die mit den Anforderungen des Arbeitsmarkts kaum mehr etwas zu tun haben. Die Finanzierungsbedingungen sind so ausgestaltet, dass sich kaum Arbeitgeber finden lassen werden, um Hilfedürftige zu beschäftigen, weil es aufgrund der Förderkriterien (Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse, Wettbewerbsneutralität) nicht möglich ist, die ungedeckten Lohn- und Verwaltungskosten durch selbst erwirtschaftete Mittel zu ergänzen.
Zu kritisieren ist auch, dass die Förderung anders als beim Beschäftigungszuschuss nicht mehr an eine tarifliche bzw. ortsübliche Entlohnung gebunden ist.
Der Paritätische setzt sich zudem für finanzielle Rahmenbedingungen ein, die es den Jobcentern erleichtern, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu fördern. Der PARITÄTISCHE schlägt vor, Ausgaben aus dem (passiven) ALG II-Budget, die für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung getätigt werden, teilweise deckungsfähig zum Eingliederungsbudget zu stellen (einseitige Passiv-Aktiv- Deckungsfähigkeit). In der aktuellen Debatte um den Referentenentwurf wird bereits eingewandt, dass eine solche Regelung dazu führen würde, dass das Gesetzesvorhaben der Zustimmung des Bundesrats bedürfte. Dies ließe sich umgehen, wenn ein Einstieg in den Passiv-Aktiv-Transfer mit einer Regelung zur Deckungsfähigkeit der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ohne die Kosten der Unterkunft) getroffen würde.
Ankündigungen, dass die Einschnitte in der öffentlich geförderten Beschäftigung mit den erweiterten Möglichkeiten der freien Förderung aufgefangen werden könnten, gehen ins Leere, solange ein politischer Wille zur Förderung von arbeitsmarktfernsten Personen im Rechtskreis SGB II nicht erkennbar ist und öffentlich geförderte Beschäftigung gezielt beschnitten wird. In der bisherigen Förderpraxis hat die freie Förderung außerdem nie den Stellenwert der öffentlich geförderten Beschäftigung erreicht. In 2010 wurden mit der freien Förderung 62.000 Arbeitslose gefördert. In Angeboten der öffentlich geförderten Beschäftigung befanden sich mehr als 750.000 Arbeitslose.
Zur Freien Förderung § 16 f SGB II n.F:
Neuregelung:
Die Freie Förderung soll flexibilisiert werden, in dem das Aufstockungs- und Umgehungsverbot bei Langzeitarbeitslosigkeit aufgehoben wird. Das für die jeweiligen Jobcenter nutzbare Fördervolumen bleibt auf 10% der Eingliederungsmittel begrenzt.
Bewertung:
Die Neuerung weist in die richtige Richtung. Die Jobcenter haben bislang die Freie Förderung aufgrund enger Regularien und Befürchtungen, mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert zu werden, nur sehr zurückhaltend in Anspruch genommen. In 2009 wurden lediglich 1% der Eingliederungsmittel für die Freie Förderung verwendet. Die angestrebte Erweiterung der Fördermöglichkeiten greift allerdings zu kurz. Nicht ersichtlich ist, warum die neuen Spielräume für die Freie Förderung im SGB II weiterhin auf den Personenkreis von Langzeitarbeitslosen beschränkt bleiben und nicht für eine innovative und passgenau ausgestaltete Förderung aller Arbeitslosen zugänglich gemacht werden sollen. Außerdem sollten die Jobcenter die Möglichkeit erhalten, 20% ihrer Eingliederungsmittel im Rahmen der freien Förderung zu verausgaben. Bleibt es bei der Regelung, dass die Jobcenter lediglich 10% der verfügbaren Eingliederungsmittel für die Freie Förderung einsetzen dürfen, dann sinkt ihr Verfügungsrahmen alleine aufgrund der massiven Kürzungen der Eingliederungsmittel.
Ansprechpartnerin für die Stellungnahme: Tina Hofmann, Referentin für Jugendsozialarbeit, e-mai: jugendsozialarbeit@paritaet.org
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Quelle: Der Paritätische Gesamtverband
Letzte Änderung: 18.05.2011 am 08:41:01



